Auszug aus der Coronaschutzverordnung mit Gültigkeit vom 11.05.2020

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§ 1 Verhaltenspflichten im öffentlichen Raum, Personengruppen
(1) Jede in die Grundregeln des Infektionsschutzes einsichtsfähige Person ist verpflichtet, sich im öffentlichen Raum so zu verhalten, dass sie sich und andere keinen vermeidbaren Infektionsgefahren aussetzt.
(2) Mehrere Personen dürfen im öffentlichen Raum nur zusammentreffen, wenn es sich um 1. Verwandte in gerader Linie, Geschwister, Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner, 2. Personen aus maximal zwei verschiedenen häuslichen Gemeinschaften, 3. die Begleitung minderjähriger und unterstützungsbedürftiger Personen,… handelt. (3) Andere Ansammlungen und Zusammenkünfte von Personen im öffentlichen Raum sind bis auf weiteres unzulässig; ausgenommen sind: …., – zulässige sportliche Betätigungen nach § 9,…

§ 2Abstandsgebot, Mund-Nase-Bedeckung
(1) Außerhalb der nach § 1 zulässigen Gruppen ist im öffentlichen Raum zu allen anderen Personen grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten.
(2) Wenn die Einhaltung des Mindestabstands aus medizinischen, rechtlichen, ethischen oder baulichen Gründen nicht möglich ist, wird das Tragen einer textilen Mund-Nase-Bedeckung(zum Beispiel Alltagsmaske, Schal, Tuch) empfohlen.

§ 9 Sport

(4) Beim kontaktfreien Sport- und Trainingsbetrieb im Breiten- und Freizeitsport auf und in öffentlichen oder privaten Sportanlagen sowie im öffentlichen Raum sind geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zum Infektionsschutz, zur Steuerung des Zutritts und zur Gewährleistung
eines Abstands von mindestens 1,5 Metern zwischen Personen (auch in Warteschlangen) sicherzustellen.
Die Nutzung von Dusch- und Waschräumen, Umkleide-, Gesellschafts- und
sonstigen Gemeinschaftsräumen sowie das Betreten der Sportanlage durch Zuschauer sind bis auf weiteres untersagt; …
(6) Sportfeste und ähnliche Sportveranstaltungen sind bis mindestens zum 31. August 2020 untersagt.

§ 10 Freizeit- und Vergnügungsstätten … (6) Mehrere Personen dürfen außerhalb sportlicher Betätigungen, für die § 9 gilt, in Vereinen,Sportvereinen,..nur unter den in § 1 Absatz 2 genanntenVoraussetzungen zusammentreffen. Die in Satz 1 genannten Einrichtungen dürfenRäumlichkeiten für Veranstaltungen und Versammlungen nach § 13 Absatz 3 unter den dort genannten Voraussetzungen zur Verfügung stellen. (7) Das Picknicken und das Grillen auf öffentlichen Plätzen oder Anlagen sind untersagt.

§ 13 Veranstaltungen und Versammlungen (3) Abweichend [vom Verbot von Großveranstaltungen bis 31.August 2020] … zulässig sind … 2.Sitzungen von rechtlich vorgesehenen Gremien öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Institutionen, Gesellschaften, Gemeinschaften, Parteien oder Vereine. Dabei sind geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen (auch in Warteschlangen) sicherzustellen.

Link zur vollständigen Coronaschutzverordnung: https://www.lippstadt.de/fileadmin/user_upload/Bilder_Stadthaus/Coronavirus/2020-05-08_fassung_coronaschvo_ab_11.05.2020_lesefassung_final_0.pdf